Stadt Gunzenhausen - Blick auf den Marktplatz

Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung

Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Stadt Gunzenhausen unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer (max. Anzahl zur gleichen Zeit) spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

Die Stadt Gunzenhausen entscheidet dann, ob weitere Unterlagen und Informationen zur Beurteilung der Sicherheit der Veranstaltung erforderlich sind. Bei Veranstaltungen bis 1.000 anwesende Personen zur gleichen Zeit kann die Stadt Gunzenhausen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft sogenannte sicherheitsrechtliche Anordnungen erlassen.

Bei Veranstaltungen, bei denen mit mehr als 1.000 Besuchern zur gleichen Zeit gerechnet werden muss, bedarf es einer Erlaubnis durch die Stadt Gunzenhausen, soweit die Veranstaltung außerhalb dafür bestimmter Anlagen (z. B. Versammlungsstätten innerhalb der baurechtlichen Genehmigung) stattfindet. Einer Erlaubnis bedarf es ebenfalls für kleiner Veranstaltungen, wenn die Anzeige der Veranstaltung nicht rechtzeitig erfolgt ist.

Da solche größeren Veranstaltungen mit verschiedenen Beteiligten wie Polizei, Jugendamt, Feuerwehr, Rettungsdienst besprochen werden müssen, bedarf es der Antragstellung mindestens 3 Wochen vor der Veranstaltung.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörde stehen gerne auch schon im Vorfeld der Antragstellung für Fragen und Beratungen zur Verfügung.

Merkblatt Vereinsfeiern des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

Merkblatt Vereinsfeiern des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (12,2 MiB)