Die gesplittete Abwassergebühr in Gunzenhausen
Seit dem 01.01.2018 gibt es in der Stadt Gunzenhausen die gesplittete Abwassergebühr, welche sich in eine Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr aufteilt.
Diese hat die einheitliche Abwassergebühr - die ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch erhoben wurde - abgelöst. Aufgrund der Gegebenheiten in Gunzenhausen wird dieses System von der Rechtsprechung als nicht mehr geeignet angesehen.
deckt nur die Kosten, die für die Beseitigung des Schmutzwassers anfallen. Sie berechnet sich nach dem Frischwasserverbrauch in Euro pro Kubikmeter (EUR/m³). In diesem Gebührenteil werden keine Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung mit einkalkuliert.
b) Die Niederschlagswassergebühr
deckt nur die Kosten, die für die Beseitigung des Niederschlagswassers von bebauten und befestigten Flächen, von denen bei Regen Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Diese Flächen werden als abflusswirksame Flächen bezeichnet. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der abflusswirksamen Flächen in Euro pro Quadratmeter (EUR/m²).
Im Falle, dass das Niederschlagswasser komplett auf dem Grundstück zurückgehalten wird, fällt auch keine Niederschlagswassergebühr an. Wichtig ist, dass es dabei zu keinen Missständen oder Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke kommen darf.
- Für die Schmutzwassergebühr erhält jeder Grundstückseigentümer jährlich einen Bescheid, in dem das vergangene Jahr abgerechnet wird und für das neue Jahr Vorauszahlungen erhoben werden.
- Für die Niederschlagswassergebühr gibt es einen Bescheid der mehrere Jahre Gültigkeit besitzt. Lediglich bei Änderungen (z. B. Flächenänderungen oder Gebührenanpassungen) erhält der Grundstückseigentümer einen neuen Bescheid.
Zur verursachungsgerechten Aufsplittung der Abwassergebühr ist eine regelmäßige Gebührenkalkulation erforderlich, in der die für die Abwasserentsorgung entstandenen Kosten auf die Anteile der Schmutzwasserentsorgung und der Niederschlagswasserentsorgung aufzuteilen sind. Hierbei gilt ein Kostendeckungsgebot und ein Kostenüberschreitungsverbot.
Die Gebührensätze errechnen sich durch Division dieser Kostenanteile durch den Frischwasserverbrauch im Stadtgebiet Gunzenhausen bzw. durch die Summe der abflusswirksamen Flächen im Stadtgebiet Gunzenhausen:
Schmutzwassergebühr:
Kostenanteil Schmutzwasserentsorgung / FrischwasserverbrauchNiederschlagswassergebühr:
Kostenanteil Niederschlagswasserentsorgung / abflusswirksame Flächen
Die aktuellen Gebührensätze finden Sie in der Gebührensatzung der Entwässerungssatzung der Stadt Gunzenhausen (GS-ESW, pdf)
Nur bebaute und befestigte Flächen, von denen bei Regen Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird, sind als abflusswirksame Flächen gebührenpflichtig. Dabei ist es irrelevant, ob das Wasser von diesen Flächen direkt über einen Gully in die Kanalisation gelangt oder zuvor über eine oder mehrere andere Flächen, auch unbefestigte Flächen, fließt.
Unbefestigte Flächen, wie zum Beispiel Grünflächen in Gärten, sind nicht gebührenpflichtig, auch wenn infolge einer Hanglage bei Starkregen auf diese Flächen gefallenes Nieder-schlagswasser in die Kanalisation abläuft. Niederschlagswasser von Grünflächen ist kein Abwasser, da das Wasserhaushaltsgesetz nur Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Flächen als Abwasser definiert.
Bebaute und befestigte Flächen, von den das Niederschlagswasser versickert oder in ein Gewässer einleitet sind nicht gebührenpflichtig.
Bei einem Regenereignis gelangen bei bebauten und befestigten Flächen gleicher Größe mit unterschiedlicher Oberflächenbeschaffenheit auch unterschiedliche Abflüsse in die Kanalisation. Von einer glatten Oberfläche, wie z.B. einem Schrägdach fließt beispielsweise deutlich mehr Wasser in die Kanalisation als von rauen, offenporigen Oberflächen wie z.B. einem Rasengitterstein.
Je nach Oberflächenbeschaffenheit, Material und Neigung, wird in den abflusswirksamen Flächen mehr oder weniger Niederschlagswasser in Mulden zurückgehalten, versickert in den Flächen selbst oder verdunstet bereits noch während des Regenereignisses.
Nach den Vorgaben des technischen Regelwerkes für Berechnungen zur Auslegung von Kanalisationen, den Arbeits- und Merkblättern der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), werden daher die Flächen mit unterschiedlichen mittleren Abflussbeiwerten berücksichtigt, die mit dem griechischen Buchstaben Psi bezeichnet werden. Der mittlere Abflussbeiwert zeigt an, um welchen Faktor sich die Abflusswirksamkeit der jeweiligen Oberflächenbeschaffenheit ändert und wieviel einer Regenmenge von einer Fläche in die Kanalisation abgeleitet wird. In den Berechnungen wird eine bebaute und befestigte Fläche durch Multiplikation mit dem zugehörigen mittleren Abflussbeiwert auf die eigentliche abflusswirksame Fläche reduziert. Die abflusswirksame Fläche wird im Regelwerk mit A_U auch als undurchlässige Fläche bezeichnet.
Diese Vorgehensweise wird auch bei der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen für die gesplittete Abwassergebühr angewandt. Entsprechend den Vorgaben der technischen Regelwerke werden folgende mittleren Abflussbeiwerte angesetzt:
Zur Berechnung der abflusswirksamen Flächen eines Grundstücks werden zunächst die bebauten und befestigten Flächen ermittelt, abgegrenzt nach den unterschiedlichen Oberflächenbeschaffenheiten:
Die einzelnen Flächen werden mit dem zugehörigen, mittleren Abflussbeiwerten Psi (Ψ_m) multipliziert:
Man erhält die abflusswirksame Fläche für jede Einzelfläche und hieraus die Summe der abflusswirksamen Fläche A_U für ein Grundstück.
Die gesplittete Abwassergebühr wird bereits seit über 25 Jahren bei immer mehr Kommunen und Abwasserentsorgungsbetrieben in Bayern eingeführt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass es nicht notwendig und nicht zielführend ist, bei der Gebührenerhebung die abflusswirksamen Flächen auf den Quadratmeter genau zu berücksichtigen.
Zum einen kann bereits die Größe der bebauten und befestigten Flächen nicht in dieser Genauigkeit mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden, zum anderen ist auch der mittlere Abflussbeiwert Psi (Ψ_m) nur ein pauschaler, mittlerer Schätzwert für jeweils einen Typ von Oberflächenbeschaffenheiten.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt bei Kommunen in der Größe von Gunzenhausen meist (+/-) 0,30 EUR pro Quadratmeter und Jahr. Eine Abweichung in der gebührenpflichtigen abflusswirksamen Flächen von 10 m² würde somit eine Veränderung der Abwassergebühr von 3,00 EUR pro Jahr hervorrufen.
Der notwendige Verwaltungsaufwand für die Pflege und kontinuierliche Fortschreibung der Flächendaten im Detail auf den Quadratmeter genau ist für diese geringen Ungenauigkeiten wirtschaftlich nicht vertretbar. Der Verwaltungsaufwand selbst würde nur wieder zu höheren Abwassergebühren führen.
Es gibt daher verschiedene Verfahren zur Vereinfachung der Festlegung der gebühren-pflichtigen abflusswirksamen Flächen die seitens der Rechtsprechung in vollem Umfang anerkannt sind und auch in die Bayerische Mustersatzung eingearbeitet wurden.
Der Stadtrat Gunzenhausen hat sich für das Grundstücksabflussbeiwertverfahren zur Festlegung der gebührenpflichtigen, abflusswirksamen Flächen entschieden.
Das Grundstücksabflussbeiwertverfahren wird mit folgenden Bearbeitungsschritten umgesetzt:
1. Im Frühjahr 2017 erfolgte eine Befliegung zur Erstellung hochauflösender Luftbilder.
2. Durch Auswertung dieser Luftbilder wurde, ergänzt durch Ortsbegehungen, ein digitales Flächenkataster für die kanalisierten Bereiche im Stadtgebiet Gunzenhausen erstellt, in dem alle bebauten und befestigten Flächen, unterschieden nach Oberflächenbeschaffenheit, erfasst sind. Dieses wird regelmäßig fortgeschrieben.
3. Aus dem digitalen Flächenkataster heraus wird durch die Verwaltung eine Vorermittlung der abflusswirksamen Fläche für jedes Grundstück durchgeführt. Durch Division dieser abflusswirksamen Fläche mit der Gesamtfläche des Grundstückes erhält man einen Grundstücksabflussbeiwert.
Grundstücksabflussbeiwert = Summe A_U / Grundstücksfläche A_Gr
Grundstücksabflussbeiwert = 155 m² / 614 m² = 0,25
4. Die Festlegung der gebührenpflichtigen abflusswirksamen Fläche eines Grundstückes erfolgt mit einem mittleren Grundstücksabflussbeiwert, der durch die Einstufung des rechnerischen Grundstücksabflussbeiwertes nach folgender Tabelle bestimmt wird:
Das Grundstück im Beispiel ist in die Stufe 2 mit einem mittleren Grundstücksabfluss-beiwert von 0,24 einzustufen.
Die gebührenpflichtige abflusswirksame Fläche dieses Grundstückes ergibt sich durch Multiplikation der Gesamtfläche des Grundstückes mit dem mittleren Grundstücks-abflussbeiwert der Einstufung.
gebührenpflichtige abflusswirksame Fläche
= Grundstücksfläche A_Gr X * mittlerer Grundstücksabflussbeiwert
gebührenpflichtige abflusswirksame Fläche = 614 m² x 0,24 = 147 m².
Die Tabelle zur Einstufung wurde aus Veröffentlichungen des Bayerischen Gemeindetages übernommen und wird von vielen Kommunen seit Jahren verwendet.
In der Stufe 0 werden sehr große Grundstücke mit geringer Bebauung detaillierter betrachtet, da hier ein mittlerer Grundstücksabflussbeiwert die tatsächlichen Verhältnisse eventuell nicht ausreichend genau beschreiben würde.
Der Stadtrat Gunzenhausen hat beschlossen, dass bei der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen eines Grundstückes für die angeschlossenen Flächen ein Bonus gewährt wird, die über ein Rückhaltesystem für Niederschlagswasser (Zisternen, Versickerungsanlagen, etc.) mit Überlauf in die Kanalisation entwässern.
Die Gewährung des Bonus ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Das Rückhaltesystem für Niederschlagswasser hat einen Überlauf in die öffentliche Kanalisation.
- Das Rückhaltesystem ist mit dauerhaften und festen Verbindungen ortsfest ausgebildet.
- Unterhalb der Höhe des Überlaufes hat das Rückhaltesystem ein Nutzvolumen von mindestens V = 4 m³.
Für Rückhaltesystemen für Niederschlagswasser, bei denen die Anforderungen nach den Punkten 1 bis 3 eingehalten werden, wird als Bonus die jeweils angeschlossene abflusswirksame Fläche um 20 m² bzw. bei ausschließlich saisonaler Nutzung zur Gartenbewässerung um 10 m² je erreichtem vollem Kubikmeter Nutzvolumen reduziert, maximal jedoch um die angeschlossene Fläche.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steuerstelle helfen Ihnen gerne weiter und sind wie folgt zu erreichen:
E-Mail: steuerstelle@gunzenhausen.de
Telefon: 09831/508 -142, -143, -144