Hier können Sie verschiedene behördliche Formalitäten durchführen. Viele Vorgänge werden bereits interaktiv und medienbruchfrei verarbeitet, also ohne Download von Formularen.

Melderegister online - Einfache Melderegisterauskunft
Seit dem 01. Februar 2003 dürfen die Gemeinden in Bayern Melderegisterauskünfte auch über das Internet erteilen. Diese Möglichkeit steht Ihnen nun auch bei der Stadt Gunzenhausen zur Verfügung. Die Online-Auskunft wird dabei unter den gleichen Voraussetzungen erteilt, wie die bisherige schriftliche Auskunft.
Für Abfragen über das Internet müssen mindestens
- der Familienname,
- der Vorname,
sowie zwei weitere Kriterien, wie
- das Geburtsdatum oder
- das Geschlecht oder
- die Anschrift
eingegeben werden.
Dabei müssen alle Angaben korrekt vorgenommen sein. Alle eingegebenen Kriterien werden als gleichwertig angesehen und geprüft. Werden also statt der benötigten zwei weiteren Kriterien alle drei angegeben, muss die Anfrage abgewiesen werden wenn ein Kriterium unzutreffend ist. Wenn Sie die Anschrift eingeben, müssen Sie mindestens die Felder
- Ort
- Straße
- und Hausnummer
ausfüllen. Die Eingabe einer Postleitzahl ist nicht erforderlich.
Die Gebühr für die Online-Auskunft beträgt 8,00 EUR.
Melderegister online - Melderegisterauskunft für Behörden
Diese Auskunftsform steht nur berechtigten Behörden oder Institutionen nach vorheriger Registrierung zur Verfügung.
Meldedaten Widerspruchsrecht
Meldedaten Widerspruchsrecht - Übermittlungssperre
Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.
Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe für bestimmte Auskunftsarten zu widersprechen. Hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melderegisterauskunft ist dies jedoch auf Internetauskünfte beschränkt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine allgemeine Auskunftssperre bestehen.
Für folgendende Auskunftsarten kann ohne weitere Angaben von Gründen eine Übermittlungssperre beantragt werden:
- Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen. - Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1 i. V. m. § 42 Abs.3 BMG widersprechen. - Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i. V. m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen. Diese Daten dürfen sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung übermittelt werden. - Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i. V. m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen. - Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3 i. V. m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig.
Was wird benötigt?
Es muss
- der Familienname,
- der Vorname,
- das Geburtsdatum
- und die Anschrift
eingegeben werden.
Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erstellt. Dieses müssen Sie ausdrucken, unterschreiben und im Einwohnermeldeamt der Stadt Gunzenhausen einreichen.
Der Eintrag einer Übermittlungssperre ist kostenlos.