Online-Formular

Informationen zu Nutzfeuern

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Maßgeblich für die Zulassung des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PflAbfV). Ergänzt werden diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) und dem Bayerischen Waldgesetz (WaldG).

 

Was darf abgebrannt werden?

Es dürfen

a) strohige Abfälle aus der Landwirtschaft, wenn eine Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können

b) Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft und holzige Abfälle aus dem Obst und Weinbau

c) pflanzliche Abfälle aus Betrieben des Erwerbsgartenbaus

d) pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten (insbesondere Laub, Gras und Moos)

e) pflanzliche Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist

verbrannt werden.

 

Gesetzliche Bestimmungen / Voraussetzungen
  1. Verbrennungsstelle (Feuerstätte) muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen, ausgenommen bei Buchstabe e) (pflanzliche Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen...).
  2. Der pflanzliche Abfall darf bei den Buchstaben d) (pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten...) und e) (pflanzliche Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen,...) nur auf dem Grundstück verbrannt werden, auf dem er angefallen ist. Bei pflanzlichen Abfällen, die beim Forstbetrieb anfallen (b)  darf dies nur durchgeführt werden, wenn dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
  3. Montag bis Freitag, von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr bei Buchstabe a), b) und c). Für das Verbrennen von Abfällen nach Buchstabe d) und e) gibt es keine zeitliche Beschränkung.
  4. Wenn keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus entsteht.
  5. Das Feuer ist ständig zu überwachen.
  6. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt, ausgenommen bei Buchstabe e).
  7. Feuer und Glut müssen beim Verlassen erloschen sein, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, ausgenommen bei Buchstabe e).
  8. Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten, an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden sowie an Orten, an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel oder Staubluftgemische auftreten können.
  9. Die Feuerstellen müssen mindestens
    • 5 m von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen,
    • 100 m von leicht entzündbaren Stoffen,
    • 5 m von sonstigen brennbaren Stoffen und
    • 100 m von einem Wald

entfernt sein.

Außerdem ist ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Verkehrswegen, Rainen und Hecken einzuhalten, ausgenommen bei Buchstabe e).

Verboten ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus sonstigen Gärten innerhalb der geschlossenen Bebauung und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 EUR belegt werden.

Ebenso können Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

Meldung an die Stadt Gunzenhausen

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nach Buchstabe a) (strohige Abfälle aus der Landwirtschaft, wenn eine Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können) ist der Gemeinde 7 Tage vor der beabsichtigten Verbrennung unter Angabe des Tages, der Zeit, des Ortes, des zu verbrennenden pflanzlichen Abfalls, der beiden verantwortlichen Personen, dem geeigneten Gerät anzuzeigen.

Beim Verbrennen von den anderen pflanzlichen Abfällen ist eine Anzeige zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch sehr ratsam, damit die für Alarmierung der Feuerwehren zuständige Integrierte Leitstelle Mittelfranken-Süd über das Feuer informiert wird und ggf. Fehlalarmierungen der Feuerwehren vermieden werden können. Die Anzeige hat hier ebenfalls über die Stadt Gunzenhausen zu erfolgen.

Weitere Erlaubnispflichten

Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon entfernt eine offene Feuerstätte (=Verbrennung von pflanzlichen Abfällen) betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Zuständig hierfür ist das Amt für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (ALEF) in Weißenburg.

Der Vollzug der PflAbfV obliegt der Kreisverwaltungsbehörde. Fragen hinsichtlich von Definitionen sowie die Einordnung von Abfällen zu einem der oben genannten Abfallarten ist von diesen zu bearbeiten. Darüber hinaus können bei der Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Regelungen der PflAbfV beantragt werden. Im Einzelfall kann die Kreisverwaltungsbehörde auch nach den oben genannten Regelungen erlaubte Nutzfeuer untersagen.

Informationen zu Nutzfeuern außerhalb der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung

Soweit es sich nicht um das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen im Sinne der Bayerischen Pflanzenabfall-Verordnung (PflAbfV) handelt, sind insbesondere die Verordnung über die Verhütung von Bränden und in der freien Flur das Waldgesetz zu beachten.

Waldgesetz

Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m eine offene Feuerstätte (=Verbrennung von pflanzlichen Abfällen) betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Zuständig hierfür ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ALEF) in Weißenburg.

Verordnung über die Verhütung von Bränden

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden regelt, wie und wo Feuerstätten betrieben werden dürfen, insbesondere wenn es im Freien ist (§ 4). Es werden u. a. Mindestabstände zu Gebäuden und brennbaren Stoffen vorgegeben, dass es einer ständigen Aufsicht bedarf und dass die Feuerstätte zu löschen ist, wenn der Wind zu stark ist.

Die Vorgaben gelten für jeden unmittelbar. Ausnahmen können bei der Stadt Gunzenhausen beantragt werden.

Die Stadt Gunzenhausen kann auch Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind. Deshalb können angemeldete Feuerstellen untersagt werden (z. B. zu hohe Grasland- und Waldbrandgefahr, zu starke Winde).

Verstöße gegen die Vorgaben der Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bestraft werden. Des Weiteren können unter Umständen die Kosten für einen etwaigen Feuerwehreinsatz in Rechnung gestellt werden.

Online-Formular: Anmeldung eines Nutzfeuers

Über unser Online-Formular haben Sie die Möglichkeit ein Nutzfeuer bei der Stadt Gunzenhausen anzuzeigen. Bitte beachten: diese Anzeige ist mindestens sieben Tage vor dem geplanten Abbrennen abzusenden.

Anmeldung eines Nutzfeuers