Räum- und Streupflicht
Das Ausmaß des nächsten Winters ist nicht vorhersehbar. Sicher wird es wieder Behinderungen durch Glätte und Schnee geben. Solche Einschränkungen sind mit der kommenden Jahreszeit zwangsläufig verbunden und sind nicht vermeidbar.
Die Einwohner von Gunzenhausen werden daher gebeten, rechtzeitige und ausreichende Vorbereitungen zu treffen, damit sich bei den winterlichen Straßenverhältnissen die Unfallgefahr verringert und die Unannehmlichkeiten durch Glätte und Schnee erträglich sind. In diesem Zusammenhang sind die Stadt sowie aber auch insbesondere die Haus- und Grundstücksbesitzer gefordert, ihre Pflichten zur Wintersicherung zuverlässig zu erfüllen.
Wir geben jedoch zu bedenken, dass trotz guter Vorbereitungen und ordnungsgemäßer Pflichterfüllung Verkehrsbehinderungen und Einschränkungen auftreten können, vor allem bei starkem oder lang anhaltendem Schneefall sowie überraschendem Blitzeis.
Die Folgen von Wintereinbrüchen lassen sich am besten dadurch mildern, dass alle Bürgerinnen und Bürger sich der Situation anpassen und sich im Straßenverkehr mit ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksicht verhalten.
Die nachfolgenden Informationen und Hinweise zum Winterdienst der Stadt Gunzenhausen sowie zur Räum- und Streupflicht der Haus- und Grundstücksbesitzer sollen aufzeigen, welche Arbeiten durch die Stadt erfüllt werden und welche Verpflichtungen für die Anlieger bestehen.
- Winterdienst durch die Stadt Gunzenhausen
Der städtische Bauhof ist im Winter besonders gefordert, denn er sorgt mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, den Räumfahrzeugen, den Fußtrupps sowie beauftragten Dritten dafür, dass der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Schnee und Eis so gut wie möglich weiter fließt.
Was wird durch den Bauhof geräumt?
Straßen:
Beim Winterdienst wird nach einem Dringlichkeitsplan vorgegangen. Demnach werden als erstes die Strecken des öffentlichen Personennahverkehr geräumt und gestreut. Im Anschluss die wichtigen Haupt- und Durchgangsstraßen sowie Straßen mit einem erhöhten Gefahrenpotenzial bei Glätte. Zuletzt werden die sonstigen verkehrswichtigen Fahrbahnen und nachrangig die Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung in Wohngebieten und Tempo-30-Zonen geräumt und gestreut.
Der Bauhof bemüht sich in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit, alle Straßen zu räumen. Bei anhaltendem starkem Schneefall werden Straßen, die im Dringlichkeitsplan am Anfang stehen, aus Gründen der Verkehrssicherheit vorrangig geräumt und gestreut.
Fußgängerüberwege:
Fußgängerüberwege (z. B. an Ampelanlagen, Zebrastreifen) werden von den Fußtrupps des Bauhofes gesichert. Im Bereich von „normalen“ Kreuzungen haben die Anlieger den Schnee am Gehsteig so zu lagern, dass ein ungehinderter Zugang zur Kreuzung möglich ist.
Radwege:
Der Bauhof ist bestrebt, die innerörtlichen Radwege im Rahmen der Leistungsfähigkeit und soweit es die Witterungsumstände es zulassen (z. B. kein anhaltender starker Schneefall) zeitnah zur räumen und streuen.
Radwege, die unmittelbar auf der Fahrbahn verlaufen und markiert sind, können nur bei geringen Schneehöhen freigehalten werden, da im Übrigen die Flächen zur Ablagerung des von der Fahrbahn weggeschobenen Schnees benötigt werden.
Selbstständige kombinierte Geh- und Radwege, die innerorts, und nicht direkt vor einem Privatgrundstück verlaufen, werden durch den städtischen Winterdienst gesichert.
Alle Verkehrsteilnehmer sollten sich im Übrigen darauf einstellen, dass beim Auftreten von Eisglätte oder Schneefall während der Nachtzeit kein durchgängiger Räum- oder Streudienst stattfindet.
Welches Streumaterial wird durch den Bauhof verwendet?
Bei der Auswahl des Streumaterials ist ein Kompromiss zwischen seiner Umweltverträglichkeit und der zu bezweckenden Verkehrssicherheit zu finden. Zur Sicherung der Fahrbahnen wird durch die Räumfahrzeuge ein Split-Salz-Gemisch auf die Straße aufgetragen. Gleiches gilt auch für den Bereich von Fußgängerüberwegen und Radwegen. Sollte es die Verkehrssicherheit erfordern, wird reines Salz gestreut.
- Winterdienst durch Haus- und Grundstückseigentümer
Durch die städtische Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wird die Räum- und Streupflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage überall im Stadtgebiet auf die Anlieger (bebaute und unbebaute Grundstücke) übertragen.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr, an Sonntagen ab 08.00 Uhr, bis abends 20.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- und Eisglätte zu streuen.
Die Arbeiten sind, wenn es die Situation erfordert, mehrmals in diesem Zeitraum durchzuführen.
Was muss geräumt und gestreut werden (Sicherungsflächen)?
Die Sicherungsflächen sind:
- öffentliche Geh- und Radwege, die zwischen der Straße und dem Anliegergrundstück verlaufen (Grünstreifen oder Gräben sind unbeachtlich)
- öffentliche Geh- und Radwege, die selbstständig, ohne angrenzende Straße verlaufen
- auf öffentlichen Ortsstraßen ohne Gehweg mit unbeschränktem Fahrverkehr 1 m der Fahrbahn
- auf öffentlichen Ortsstraßen ohne Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr (verkehrsberuhigte Bereiche etc.) 1,50 m der Fahrbahn.
Bitte halten Sie Feuerwehrzufahrten und Feuerlöschhydranten frei.
Die Gehwege müssen so breit geräumt und gestreut werden, wie es dem Fußgängerverkehr entspricht. Dabei müssen Fußgängerüberwege (Wege zum Überqueren der Fahrbahn) ungehindert nutzbar sein und es muss ein ausreichender Durchgang in den Schneehaufen geschafft werden (zum Beispiel bei abgesenkten Bordstein für Rollstuhlfahrer).
Ebenso müssen Abflussrinnen, Hydranten und Kanaleinlaufschächte frei bleiben.
Mit was darf gestreut werden?
Die Anlieger dürfen die öffentlichen Sicherungsflächen nur mit geeigneten abstumpfenden Stoffen, also z. B. Sand und Split, streuen. Aus Umweltgründen dürfen kein Streusalz oder sonstige ätzende Mittel auf öffentlichen Gehwegen benutzt werden. Bei besonderer Glättegefahr an Treppen oder starken Steigungen darf ausnahmsweise Tausalz gestreut werden. Es wird auch darauf hingewiesen, dass neben dem Verbot von Tausalz dieses auch die Pfoten von Tieren, insbesondere Hunden schädigen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten im Hinblick auf den Umweltschutz, auch auf Privatgrund und Privatwegen kein Streusalz zu verwenden.
Im städtischen Bauhof in der Ansbacher Straße wird für die Bevölkerung bei Bedarf Sand zur Abholung kostenlos bereitgehalten. Die Ausgabe kann in haushaltsüblichen Mengen und in der Zeit von Montag bis Freitag, 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen. Entsprechende Behälter (z. B. Plastiksäcke, Eimer etc.) sind mitzubringen. Streumaterial kann aber auch bei Baustofffirmen und anderen Geschäften in entsprechenden Abpackungen erworben werden.
Bei Fragen bezüglich der Räum- und Streupflicht für Anlieger steht ihnen das Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung unter der Tel.-Nr. 0 98 31 / 5 08 – 116, - 118, - 119 zur Verfügung.
Bei Fragen zu den Räum- und Streuarbeiten, die durch den städtischen Bauhof erfolgen, steht das Tiefbauamt unter 0 98 31 / 5 08 – 162, - 163, - 164, - 165 zur Verfügung.