Bekanntmachung: Vollzug der Wassergesetze

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Einleiten von Abwasser aus der Trinkwasseraufbereitungsanlage des Wasserwerks Büchelberg in den Steingraben (Gewässer III. Ordnung) durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberger Gruppe, Reutbergstraße 34, 91710 Gunzenhausen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

B e k a n n t m a c h u n g:

Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Trinkwasseraufbereitungsanlage des Wasserwerks Büchelberg in den Steingraben ist bis zum 30.12.2022 befristet.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberger Gruppe hat mit Schreiben vom 01.02.2022 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt.

Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach hat als amtlicher Sachverständiger die eingereichten Unterlagen fachlich geprüft und am 17.02.2022 ein entsprechendes Gutachten gefertigt.

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Büchelberger Gruppe hat mit Schreiben vom 28.03.2022 weitere Erläuterungen mitgeteilt.

Ergänzend dazu hat das Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit Datum vom 31.05.2022 eine weitere Stellungnahme erstellt.

Demzufolge kann aus dortiger Sicht für die bestehenden Einleitungen, unter Beachtung und Erledigung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, einer weiteren Erlaubnis bis zum 31.12.2042 zugestimmt werden.

Die Einleitungen von behandeltem Abwasser aus der Trinkwasseraufbereitungsanlage des Wasserwerks Büchelberg in den Steingraben bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um genehmigungspflichtige Gewässerbenutzungen handelt, für die eine gehobene Erlaubnis gemäß § 10 und § 15 WHG erforderlich ist.

Die Maßnahme wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i. V. m. Art. 69 BayWG bekannt gegeben.

Die Antragsunterlagen des oben genannten Vorhabens liegen

                             vom 18.07.2022          bis 17.08.2022

bei der Stadt Gunzenhausen, Marktplatz 33, 91710 Gunzenhausen

während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 01.09.2022, beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen - Gebäude B, Zimmer 2.05 -, Bahnhofstr. 2, 91781 Weißenburg, oder bei der vorgenannten Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden bei einem gesonderten Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird; die Einwendungsführer werden vom Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

STADT GUNZENHAUSEN

- Stadtbauamt -

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