Aufnahme der Tätigkeit der Überwachung des fließenden Verkehrs und Fortführung der Überwachung des ruhenden Verkehrs

Bild Roemische Vergangenheit

Die Stadt Gunzenhausen gibt gemäß § 88 Absatz 4 der Zuständigkeitsverordnung folgendes bekannt:

Ab dem 01.01.2022 nimmt die Stadt Gunzenhausen die Tätigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz auf, die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen.

Darüber hinaus wird die Tätigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Straßenverkehrsgesetz, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, fortgeführt.

Beide Tätigkeiten werden im gesamten Stadtgebiet von Gunzenhausen aufgenommen.

Die Aufgaben nach § 88 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Zuständigkeitsverordnung werden gem. Art. 22 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz, Emailfabrikstraße 13, 92224 Amberg übertragen.

Zu diesem Zweck hat sich die Stadt Gunzenhausen dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit angeschlossen. Der Beitritt wurde von der Regierung der Oberpfalz mit Schreiben vom 11.11.2021, Az. ROP-SG12-1444.1-14-1-388, aufsichtlich genehmigt.

Auf die Bekanntmachung der Regierung der Oberpfalz vom 15.12.2021 hinsichtlich der Neufassung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz, Az. ROP-SG12-1444.1-14-1-389 im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz, Nr. 14/2021 vom 15.12.2021 wird verwiesen. Das Amtsblatt kann eingesehen werden unter: https://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/service/bekanntmachungen/rabl/index.html oder in den Räumen der Stadt Gunzenhausen, Marktplatz 23, Zimmer 18, zu den allgemeinen Öffnungszeiten.

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