Bekanntmachung - Vollzug der Wassergesetze

Vollzug der Wassergesetze

Abwasseranlagen der Stadt Gunzenhausen

Einleiten von Mischwasser aus bereits bestehenden 27 Mischwasserentlastungsanlagen und 2 Regenüberläufen in verschiedene Gewässer (Vorfluter) im Stadtgebiet der Stadt Gunzenhausen.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Mischwasser aus den bestehenden Mischwasserentlastungsanlagen im Stadtgebiet der Stadt Gunzenhausen in verschiedene Gewässer ist bis zum 31.12.2021 befristet.

Für eine weitere langfristige Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse hat die Stadt Gunzenhausen die erforderlichen Unterlagen (Nachweis der Mischwasserbehandlungen) für die Mischwasserentlastungsanlagen vorgelegt.

Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach hat als amtlicher Sachverständiger die Unterlagen fachlich geprüft und am 15.06.2021 ein entsprechendes Gutachten gefertigt.

Demzufolge kann aus dortiger Sicht für die bestehenden Einleitungen einer weiteren Erlaubnis bis zum 31.12.2041, unter Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen, zugestimmt werden.

Die Einleitungen von Mischwasser aus den Mischwasserentlastungsanlagen in verschiedene Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da es sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um genehmigungspflichtige Gewässerbenutzungen handelt, für die eine gehobene Erlaubnis gemäß § 10 und § 15 WHG erforderlich ist.

Die Maßnahme wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i. V. m. Art. 69 BayWG bekannt gegeben.

 

Die Antragsunterlagen des oben genannten Vorhabens liegen

vom 26.07.2021 bis 25.08.2021

bei der Stadt Gunzenhausen, Marktplatz 23, 91710 Gunzenhausen

während der Dienststunden zur Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich 08.09.2021, beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen – Gebäude B, Zimmer 2.05 - , Bahnhofstr. 2, 91781 Weißenburg, oder bei der vorgenannten Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden bei einem gesonderten Termin erörtert, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird; die Einwendungsführer werden vom Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

STADT GUNZENHAUSEN

- Stadtbauamt -

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